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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 17.02.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 113/08 B
Rechtsgebiete: BetrAVG, Bestimmungen für die betriebliche Altersversorgung der Wahrendorffschen Krankenanstalten
Vorschriften:
BetrAVG § 2 | |
Bestimmungen für die betriebliche Altersversorgung der Wahrendorffschen Krankenanstalten |
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2009 durch
den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Vogelsang, den ehrenamtlichen Richter Herr Krantz, den ehrenamtlichen Richter Herr Geese für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 05.09.2007 - 5 Ca 107/07 B - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.621,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf 3.212,58 € seit dem 28.02.2007 sowie auf weitere je 401,56 € seit dem 01.04.2007, dem 01.05.2007, dem 01.06.2007, dem 01.07.2007 und dem 01.08.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.09.2007 eine monatliche Altersversorgung in Höhe von 401,56 € brutto zu zahlen bis längstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin im Juli 2017.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Invalidenrente.
Die am 19.07.1952 geborene Klägerin war seit dem 01.01.1979 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten gelten die "Bestimmungen für die betriebliche Altersversorgung der W. K.", die u. a. folgende Regelungen enthalten:
"§ 2
Art der Versorgungsleistungen
Es werden folgende Versorgungsleistungen gewährt:
3. Eine Invalidenrente an erwerbsunfähig gewordene Betriebsangehörige nach Erfüllung der Wartezeit. Sie wird gewährt, wenn im Dienste der K. unter Anerkennung durch die Sozialversicherung eine voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit eintritt, für die Dauer der Berufsunfähigkeit. Der Nachweis der Berufsunfähigkeit hat durch Vorlage des Rentenbescheides der Sozialversicherung zu erfolgen. Bei nicht sozialversicherungspflichtigen Betriebsangehörigen tritt an die Stelle des Rentenbescheides ein amtsärztliches Zeugnis.
Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn und solange der Betriebsangehörige ohne Rücksicht auf eine von der Sozialversicherung anerkannte Berufsunfähigkeit noch im Betrieb beschäftigt wird und Lohn oder Gehalt bezieht. ...
§ 7
Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden
1. Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so bleibt die Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nach den folgenden Bestimmungen aufrechterhalten, sofern der Betriebsangehörige zu diesem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr vollendet hat und a) entweder diese Versorgungszusage seit der ersten Erteilung mindestens 10 Jahre bestanden hat oder
b) der Betriebsangehörige mindestens in den letzten 12 Jahren ununterbrochen den K. angehörte und diese Zusage mindestens 3 Jahre bestanden hat.
Unter diesen Voraussetzungen hat der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalles nach Ausscheiden aus den K. Anspruch auf diejenigen Leistungen, die er gemäß den in den §§ 2 bis 5 genannten Richtlinien erhalten hätte, wenn er bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in den K. geblieben wäre; diese Leistung wird gekürzt und nur in der Höhe gewährt, dem dem Verhältnis der Dauer der effektiven Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr entspricht. Höchstens wird jedoch im Falle der Invalidität oder des Todes vor Erreichen der Altersgrenze diejenige Leistung gewährt, die sich ergeben hätte, wenn bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens aus den K. der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären. ..."
Wegen des weiteren Inhalts der Bestimmungen für die betriebliche Altersversorgung wird auf die mit der Klageschrift der Klägerin vom 21.02.2007 überreichte Kopie (Blatt 8 bis 12 d. A.) verwiesen.
Mit Bescheid vom 14.04.2004 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Klägerin beginnend mit dem 01.01.2004 befristet bis zum 30.04.2005 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 25.10.2004 wurde der Rentenbezug bis zum April 2006 verlängert. Unter dem 18.05.2006 erließ die Deutsche Rentenversicherung Bund einen Bescheid, auf Grund dessen die Rente längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Beginn der Regelaltersrente) gezahlt werden sollte. Am 05.12.2006 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin eine bis zum 31.12.2008 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, die mit Bescheid vom 17. 7. 2008 in eine Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze umgewandelt wurde.
Erstmals mit Schreiben vom 30.05.2006 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten erfolglos die Zahlung einer Betriebsrente geltend.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.09.2007 hat die Beklagte eine "Pensionsberechnung" überreicht, die mit dem handschriftlichen Vermerk "Entwurf" gekennzeichnet ist und die, ausgehend von einem durchschnittlichen Monatsentgelt von 2.882,51 € und einem Teilzeitgrad von 96,67 %, eine monatliche Rente von 417.98 € ausweist.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe gemäß § 2 Abs. 3 der Versorgungsordnung Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente ab dem 01.07.2006. Der monatliche Rentenanspruch betrage 447,54 € brutto. Wegen der Berechnung dieses Betrages wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Blatt 1 bis 6 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.265,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins auf 3.580,32 Euro seit dem 28.02.2007 sowie auf je weitere 447,54 Euro seit dem 01.04.2007, dem 01.05.2007, dem 01.06.2007, dem 01.07.2007, dem 01.08.2007 sowie letztlich auf weitere 447,54 Euro brutto seit dem 01.09.2007 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine monatliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 447,54 Euro brutto zu zahlen bis längstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin (19.07.2017).
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, aus den vorliegenden Bescheiden der Rentenversicherung ergebe sich keine dauernde Berufsunfähigkeit. Das folge schon aus dem Inhalt des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 05.12.2006, wenn es dort heiße, es sei nach dem medizinischen Untersuchungsbefund nicht unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne.
Durch Teil-Urteil vom 05.09.2007 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.851,72 € brutto zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine monatliche betriebliche Altersversorgung von 417,98 € brutto längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlen. Die Kostenentscheidung hat das Arbeitsgericht dem Schluss-Urteil vorbehalten. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Blatt 91 bis 94 d. A.) Bezug genommen. Das Teil-Urteil ist der Beklagten am 08.01.2008 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 21.01.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.04.2008 am 10.04.2008 begründet.
Die Beklagte ist der Ansicht, Voraussetzung für die Gewährung einer Betriebsrente sei die Anerkennung der Deutschen Rentenversicherung Bund, dass die Klägerin voraussichtlich auf Dauer berufsunfähig sei. Das sei durch keinen der vorliegenden Bescheide belegt. Auch die vom Arbeitsgericht zu Grunde gelegte Rentenhöhe sei unzutreffend ermittelt. Bei dem im Termin vorgelegten Entwurf habe es sich lediglich um eine exemplarische Beispielsrechnung gehandelt.
Die Beklagte beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Teil-Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Verurteilung der Beklagten gemäß den in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen erfolgen soll.
Die Klägerin verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 12.06.2008 (Blatt 160 bis 163 d. A.).
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66, 64 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
1.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das für den Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auch insoweit gegeben, als sich das Begehren der Klägerin auf inzwischen vergangene Zeiträume bezieht. Die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistungen nach § 258 ZPO beseitigt das Feststellungsinteresse nicht. Der Klägerin steht insoweit vielmehr ein Wahlrecht zu, ob sie ihren Antrag auf Zahlung umstellt (vgl. BAG, Urteil vom 29.07.2003 - 3 AZR 630/02 - AP 45 zu § 1 BetrAVG Ablösung).
2.
Die Klage ist auch überwiegend begründet. Die Beklagte ist auf Grund ihrer "Bestimmungen für die betriebliche Altersversorgung der W. K. KG" verpflichtet, an die Klägerin jedenfalls ab Juli 2006 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 401,56 € zu zahlen.
a)
Dabei war die Kammer trotz des in erster Instanz ergangenen Teil-Urteils befugt, über den geltend gemachten Anspruch insgesamt zu entscheiden. Wenn das Gericht des ersten Rechtszuges ein unzulässiges Teil-Urteil erlassen hat, kann das Berufungsgericht, soweit es erforderlich ist, um den Verfahrensfehler zu beseitigen, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich ziehen und gemäß § 540 ZPO darüber mitentscheiden. In diesem Fall wird von dem Grundsatz, dass das Rechtsmittelgericht nicht von sich aus über einen noch in der Vorinstanz anhängigen Teil des Streitgegenstandes mitentscheiden darf, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit eine Ausnahme zugelassen (BGH, Urteil vom 19.11.1959 - VII ZR 93/59 - NJW 60, 339; BGH, Urteil vom 29.10.1986 - IV b ZR 88/85 - NJW 87, 441; BGH, Urteil vom 13.10.2000 - V ZR 356/99 - NJW 2001, 78). Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht zu Unrecht ein Teil-Urteil erlassen. Ein Teil-Urteil gemäß § 301 ZPO darf nämlich nur ergehen, wenn es einen quantitativen, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmenten Teil des teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend bescheidet, sodass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen vermieden wird. Ein Teil-Urteil darf sich daher auch nicht etwa - wie im vorliegenden Fall - auf unselbständige Rechnungsposten bei der Ermittlung eines geltend gemachten Betrages beschränken (BGH, Urteil vom 10.10.1991 - III ZR 93/90 - NJW 92, 511 m. w. N.). Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über einen einheitlichen monatlichen Rentenanspruch, der sich nicht in bestimmte Teilbeträge aufsplitten lässt. Streitig sind vielmehr einzelne Berechnungsschritte für die Ermittlung des Anspruchs.
Die Parteien haben sich mit der Mitentscheidung über den durch das Teil-Urteil nicht erfassten Betrag auch einverstanden erklärt.
b)
Dem Grunde nach ergibt sich der Anspruch aus § 2 Ziffer 3. der genannten Bestimmungen. Danach setzt ein Anspruch auf Gewährung einer Invalidenrente eine "voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit" voraus. Angeknüpft wird damit an die im Zeitpunkt des Erlasses der genannten Bestimmungen geltende sozialversicherungsrechtliche Regelung nach § 43 SGB VI a.F.. Zwischenzeitlich ist allerdings das Recht der Berufs- und Erwerbsminderung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geändert worden. Danach gibt es nur noch Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Die für die Beklagte geltenden Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung, die zuletzt 1978 geändert wurden, sind in der Folgezeit (nach Schließung der Versorgung) nicht mehr an die neuen sozialrechtlichen Bestimmungen angepasst worden.
Sofern Versorgungsordnungen nach wie vor die bisherigen gesetzlichen Begriffe verwenden, muss nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden, was mit den Begriffen Erwerbs- und Berufsfähigkeit gemeint ist. Im allgemeinen wird man die Begriffe Erwerbs- und Berufsfähigkeit im Sinne der Sozialversicherungsgesetze vor Inkrafttreten des AVmG ab dem 01.01.2001 auslegen. Soweit allerdings neuere Versorgungsordnungen nach wie vor die alten Begriffe verwenden, spricht wegen des typischerweise gewollten Gleichklangs von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen viel dafür, den Begriff "Erwerbsunfähigkeit" im Sinne von voller Erwerbsminderung und den Begriff "Berufsunfähigkeit" im Sinne von teilweiser Erwerbsminderung auszulegen (Höfer ART Rn. 866 f.). Das Gleiche muss aber auch dann gelten, wenn eine Versorgungsordnung nicht nach Inkrafttreten des AVmG fortgeführt oder neu geregelt wurde, sich aus den bisherigen Regelungen aber ergibt, dass ein Gleichklang von gesetzlichen und betrieblichen Leistungsvoraussetzungen für die Rentengewährung gewollt ist. Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Dies ergibt sich aus der Änderungshistorie der für die Beklagte geltenden Rentenbestimmungen. In ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1953 verwendeten die damals geltenden Bestimmungen nämlich den Begriff der "Invalidität". Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit sollte durch Vorlage eines Invaliditätsbescheides erfolgen. Damit stellte die Regelung auf die nach § 1254 RVO für die gesetzliche Rente geltenden Voraussetzungen ab. Nach Einführung der Begriffe "Berufsunfähigkeit" und "Erwerbsunfähigkeit" ab dem 01.01.1957 wurden in die für die Beklagte geltenden Bestimmungen für die betriebliche Altersversorgung ebenfalls die entsprechenden Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und der Berufsunfähigkeit aufgenommen. Eine spätere Anpassung an das ab dem 01.01.2001 geltende Recht ist offenbar nur deshalb nicht mehr erfolgt, weil die Beklagte die Versorgung zwischenzeitlich geschlossen hatte. Danach ist für das Entstehen eines Anspruchs auf Zahlung einer Invalidenrente nach § 2 Ziff. 3. der geltenden Regelungen der Eintritt einer teilweisen Erwerbsminderung als ausreichend anzusehen. Jedenfalls ausreichend ist jedoch die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die allerdings nach dem jetzt geltenden Recht gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI im Zweifel nur befristet geleistet wird. In diesen Fällen ist auch von einer "voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit" i. S. von § 2 Ziff. 3. der für die Beklagte geltenden Bestimmungen auszugehen. Entscheidend ist allein, dass voraussichtlich nicht mit einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu rechnen ist. Eine unbedingt endgültige Berufsunfähigkeit setzen die genannten Bestimmungen dagegen nicht voraus. Dies ergibt sich zum einen aus der Verwendung des Begriffs "voraussichtlich" sowie aus der Formulierung "für die Dauer der Berufsunfähigkeit". Hieraus wird deutlich, dass bei Abfassung der Bestimmungen auch die Möglichkeit berücksichtigt worden ist, dass die Berufsunfähigkeit nach einem bestimmten Zeitpunkt wieder entfallen könnte. In diesem Fall sollte auch der Anspruch auf Zahlung der Invalidenrente erlöschen. Auf keinen Fall kann der Begriff "voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit" nach dem neuen Recht als unbefristete volle Erwerbsminderung angesehen werden. Voraussetzung ist vielmehr lediglich, dass voraussichtlich eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht zu erwarten ist.
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt.
Die Klägerin bezieht seit dem 01.01.2004 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese Rente war zunächst befristet, wurde zwischenzeitlich dann aber durch Bescheid vom 18.05.2006 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, dem Beginn der Regelaltersrente bewilligt. Darüber hinaus wurde der Klägerin später eine zunächst befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, die zwischenzeitlich durch Bescheid vom 17.07.2008 in eine Rente auf unbestimmte Dauer umgewandelt wurde. Damit ist von einer voraussichtlich dauerhaften Berufsunfähigkeit im Sinne der Versorgungsordnung auszugehen.
c)
Maßgebend für die Berechnung der Invalidenrente der Klägerin sind gemäß § 4 der Bestimmungen für die betriebliche Altersversorgung der W. K. KG die rentenfähigen Bezüge. Als rentenfähige Bezüge gelten dabei die Durchschnittsbruttobezüge - jedoch ohne Sonderzulagen - aus den letzten drei Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalls. Durchschnittsbruttobezüge sind dabei ausgehend von dem Wortlaut der Bestimmungen die tatsächlich bezogenen Bruttobezüge des Arbeitnehmers. Diese belaufen sich im vorliegenden Fall nach dem unstreitigen Sachvorbringen der Parteien auf 2.882,52 €. Allerdings hat die Beklagte bei dem von ihr überreichten Entwurf einer Rentenberechnung insoweit einen Teilzeitgrad von 96,67 % zu Grunde gelegt und die rentenfähigen Bezüge entsprechend gekürzt. Für eine solche Kürzung ergibt sich aber aus den geltenden Bestimmungen für die betriebliche Altersversorgung keine Grundlage. Diese stellen vielmehr ausschließlich auf einen bestimmten Referenzzeitraum ab. Darüber hinaus fehlt es auch an einem Vorbringen der Beklagten dahingehend, dass die Klägerin überhaupt teilzeitbeschäftigt gewesen sein könnte. Möglicherweise handelt es sich bei den Zeiträumen, die mit einem Teilzeitgrad von Null % in Ansatz gebracht worden sind, um Zeiten, in denen die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitsleistungen erbringen konnte und kein Entgelt bezogen hat. Denn ein Teilzeitgrad von Null % entspricht nicht einer Teilzeitbeschäftigungung, sondern einem völligen Nichtausüben der Tätigkeit.
Die an die Klägerin zu zahlende Rente ist allerdings nicht in der Weise zu berechnen, dass sie allein entsprechend der tatsächlich zurückgelegten Betriebszugehörigkeit aufsteigend zu berechnen ist. Es ist also nicht lediglich der sich ergebende monatliche Durchschnittsbetrag mit der sich für die Klägerin auf Grund ihrer Betriebszugehörigkeit ergebenden Quote von 15 % (bis zum 01.01.2004) zu multiplizieren. Denn eine Versorgungsordnung, die eine aufsteigende Berechnung der vollen Ansprüche vorsieht, ordnet damit nicht zugleich an, dass auch die Rente des vorzeitig Ausgeschiedenen aufsteigend zu berechnen ist. Die Bestimmung der aufsteigenden Berechnung gibt im Zweifel nur vor, welche Rechte ein Arbeitnehmer erwirbt, der bis zum Versorgungsfall im Betrieb bleibt. Eine Aussage zur Behandlung vorzeitiger Ausscheidender in Abweichung vom gesetzlichen Regelungsmodell nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist damit nicht verbunden (BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 3 AZR 298/04 - AP 48 zu § 2 BetrAVG).
Die Berechnung der an die Klägerin zu zahlenden Rente kann aber entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht etwa in der Weise vorgenommen werden, dass die sich nach der aufsteigenden Berechnung ergebende Rente (in Höhe von 15 % der Durchschnittsbezüge) ratierlich gekürzt wird. Eine solche Kürzung könnte allenfalls unter Anwendung der Regelungen in § 2 Abs. 1 BetrAVG, der auch die Vorschrift in § 7 der Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung der W. K. KG nachgebildet ist, erfolgen. Diese Vorschriften betreffen aber lediglich den Fall, dass ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls ausscheidet. Das kann bei der Klägerin gerade nicht angenommen werden. Im Falle der Klägerin ist die Invalidität eingetreten, als sie noch Arbeitnehmerin der Beklagten war. Auf Grund der vorliegenden Bescheide ist nämlich davon auszugehen, dass Invalidität bereits ab dem 01.01.2004 vorliegt. Seit diesem Zeitpunkt hat die Klägerin keine Arbeitsleistung mehr erbracht und durchgehend Rentenleistungen bezogen. Es war auch davon auszugehen, dass sie zu keinem Zeitpunkt die Arbeit wieder würde aufnehmen können. Dies ergibt sich aus der dargestellten Historie der verschiedenen Rentenbescheide.
Für die Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eines solchen Arbeitnehmers enthält § 2 Abs. 1 BetrAVG keine Aussage. Die hierfür maßgebenden Regeln sind den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes zu entnehmen. Der Arbeitgeber ist im Hinblick auf das vorzeitige Ausscheiden daher grundsätzlich berechtigt, die dem Arbeitnehmer bei Betriebstreue bis zum Erreichen der festen Altersgrenze versprochene Betriebsrente zu kürzen, bei vorzeitigem Ausscheiden mit einer unverfallbaren Anwartschaft in unmittelbarer Anwendung des § 2 BetrAVG, bei Betriebstreue bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme nach dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift (BAG, Urteil vom 24.07.2001 - 3 AZR 567/00 - AP 27 zu § 6 BetrAVG = NZA 2002, 672). Bei der ratierlichen Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist der Rentenbetrag zu ermitteln, den die Klägerin bei einer Betriebstreue bis zum 65. Lebensjahr erzielt hätte, im vorliegenden Fall ergäbe sich insoweit ein Prozentsatz in Höhe von 21,5 %. Dieser Betrag ist dann im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit von 300 Monaten zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Betriebszugehörigkeit von 463 Monaten zu kürzen. Im Falle der Klägerin errechnet sich damit ein Betrag von 401,56 €. Der so ermittelte Rentenanspruch der Klägerin ist nicht noch einmal wegen des vorzeitigen Rentenbezuges der Klägerin ratierlich zu kürzen. Allerdings kann die zwischen dem Versorgungsfall und dem 65. Lebensjahr fehlende Betriebstreue eines erwerbsunfähigen Arbeitnehmers u. U. mehrfach anspruchmindernd berücksichtigt werden, und zwar zum einen, weil die Rente nur bis zum Eintritt des Versorgungsfalls aufsteigend berechnet wird und zum anderen, weil bezogen auf das 65. Lebensjahr ratierlich gekürzt wird (BAG, Urteil vom 21.08.2008 - 3 AZR 649/00 - AP 36 zu § 2 BetrAVG = NZA 2002, 1395). Diese Grundsätze können jedoch nur für Arbeitnehmer gelten, die vorzeitig, also vor Eintritt des Versorgungsfalls, ausscheiden. Nur diese Arbeitnehmer haben nämlich die Möglichkeit, in der Folgezeit auf Grund beruflicher Tätigkeit weitere, zusätzliche Rentenansprüche zu erwerben. Dieser Gedanke lässt sich jedoch nicht übertragen auf Arbeitnehmer, die mit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit aus dem Betrieb ausscheiden.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1., 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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